Neufassung der Kommunalrichtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten mit neuen Förderschwerpunkten

Ab dem 1. Januar 2019 gibt es für Kommunen und Akteure aus dem kommunalen Umfeld neue Fördermöglichkeiten zur Umsetzung von Klimaschutz-Maßnahmen. Das Bundesumweltministerium hat dazu eine neue Fassung der Kommunalrichtlinie veröffentlicht. Zu den neuen Förderschwerpunkten zählen unter anderem kommunales Energie- und Umweltmanagement, Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs, intelligente Verkehrssteuerung, Maßnahmen zur Abfallentsorgung und Maßnahmen an Klär- und Trinkwasserversorgungsanlagen. Bisherige Förderschwerpunkte bleiben bestehen und wurden an technologische Entwicklungen angepasst. Die neue Richtlinie gilt bundesweit und bis zum 31.12.2022. Die bisher gültige Fassung gilt noch bis 31.12.2018.

 

Gefördert werden ab 1.1.2019:

  • Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind

  • Kitas, Schulen, Jugendwerkstätten sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

  • Hochschulen

  • Religionsgemeinschaften und deren Stiftungen

  • Betriebe, Unternehmen und Organisationen mit mind. 25 Prozent kommunaler Beteiligung

  • Sportvereine mit Gemeinnützigkeitsstatus

  • kulturelle Einrichtungen und Werkstätten für behinderte Menschen

  • sachkundige, externe Dienstleister

  • Netzwerkmanagerinnen und Netzwerkmanager

  • Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag

  • öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände

  • Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs

 

Nicht alle genannten Antragsteller sind für alle Förderschwerpunkte der Kommunalrichtlinie antragsberechtigt.

 

Quellen: BMU-Bildungsnewsletter 10/2018 und Webseite Kommunalrichtlinie

 

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